BAURECHT
Denkmalschutz
Denkmalschutz und Denkmalpflege
zählen zu den wichtigsten
Aufgaben des Staates
auf kulturellem Gebiet.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick
über die sich für den Eigentümer
ergebenden denkmalschutzbedingten
Besonderheiten auf dem
Weg zur Baugenehmigung.
Denkmäler sind von Menschen geschaffene
Sachen oder Teile davon aus
vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen
ihrer geschichtlichen, künstlerischen,
städtebaulichen, wissenschaftlichen oder
volkskundlichen Bedeutung im Interesse
der Allgemeinheit liegt.
Baudenkmäler (oder Teile davon, einschließlich
dafür bestimmter historischer
Ausstattungsstücke) sind das als Bauform
dargestellte, erhaltene und überlieferte
Erbgut vergangener Epochen und
als solches sorgsam zu bewahren, zu
schützen, zu pflegen und von nachteiligen
Einflüssen freizuhalten.
Bodendenkmäler sind bewegliche
und unbewegliche Anlagen, die sich im
Boden befinden oder befanden und in der
Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher
Zeit stammen.
Dazu gehören Siedlungskörper und
einzelne Gebäude, Kultstätten und Grabstätten
in der freien Flur, auch mittelalterliche
Stadtkerne, die im Laufe der Jahrhunderte
untergegangen sind.
Der Denkmalschutz ist - ungeachtet
der Verantwortung des Staates - ein existentielles
Anliegen der Städte und Gemeinden
mit der Zielsetzung der Erhaltung
der oft in Jahrhunderten geprägten
Dorf- oder Stadtgestalt bzw. der noch
erkennbaren Reste davon.
Die Frage, ob ein 'Gegenstand' ein Denkmal
ist, lässt sich oftmals nicht sofort beantworten.
Aus diesem Grund wurden sogenannte Denkmallisten
erstellt, in denen alle bisher bekannten Baudenkmäler,
Ensembles und Bodendenkmäler
eingetragen sind. Sie liegen bei den Gemeinden
und den Baugenehmigungsbehörden
sowie beim Landesamt für
Denkmalpflege (LfD) auf.
Die Denkmallisten werden laufend fortgeschrieben;
das LfD kann über Änderungen
des Denkmälerbestandes (Aufnahme
weiterer Denkmäler, Streichung
untergegangener Denkmäler) jederzeit
Auskunft erteilen.
Denkmäler und Ensembles besitzen
dann Denkmaleigenschaft, wenn die gesetzlich
festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Ein förmliches, von der Behörde durchzuführendes
Verfahren ist nicht notwendig.
Mit Vernunft gehandhabter Denkmalschutz
findet in jedem Fall das Verständnis
aller mit dem Problem Befassten,
wenn es gilt, Altes mit Neuem harmonisch
zu verbinden, ein Denkmal zu renovieren
oder zu verändern oder wenn es
darum geht, in historischer Umgebung
neu zu bauen.
Der Denkmalschutz wird jedoch sofort
zu einem erheblichen Hindernis auf dem
Weg zu einer Baugenehmigung, wenn die
Anforderungen ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit
zu hoch angesetzt werden
oder nicht allgemein verständlich
vermittelbar sind. Wer Eigentümer (und
anderer Nutzungsberechtigter) eines
Denkmals ist, ist nach dem Denkmalschutzgesetz
zu vielem verpflichtet:
Neben der Erhaltung des Denkmales
(Erhaltungspflicht) muss dieses
- instandgehalten,
- instandgesetzt,
- sachgemäß behandelt und
- vor Gefährdung jeder Art geschützt
werden.
Ist für die Maßnahme eine baurechtliche
Genehmigung (Genehmigungspflicht)
erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung
die denkmalschutzrechtliche
Erlaubnis, wobei jedoch bei fehlender
denkmalschutzrechtlicher Zustimmung
eine Baugenehmigung für Maßnahmen
an einem Baudenkmal, in der Nähe eines
Baudenkmales, in einem Ensemble und
in der Nähe eines Ensembles nicht erteilt
werden kann.
Über die Genehmigungsfähigkeit im
denkmalschutzrechtlichen Zuständigkeitsbereich
entscheidet ein Gremium
bestehend aus:
- dem bestellten Heimatpfleger bzw.
Kreisheimatpfleger und
- einem Vertreter (oder mehreren) der
Unteren Denkmalschutzbehörde
- Vertretern der Bauaufsichtsbehörde,
dem jeder Bauantrag vorzulegen ist,
der denkmalschutzrechtliche Belange
auch nur am Rande berührt. Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
Das Gremium berät in nicht-öffentlicher
Sitzung in einer Abwägungsuntersuchung
mit den Ergebnissen
- Zustimmung
- Ablehnung
- Änderung oder - in Abhängigkeit von
der Bedeutung der Maßnahme -
- Vorlage in der "Kommission für Stadtgestaltung"
(KfStG), in der - nun in öffentlicher
Sitzung - neben dem Gremium
Heimatpflege und Denkmalschutz
(HDS), auch ein Bürgermeister und politische
Vertreter eingebunden werden,
ergänzt durch eine Anzahl bestellter,
qualifizierter Architekten.
Die KfStG entscheidet nicht, sondern
"empfiehlt", was jedoch einer Entscheidung
gleichgesetzt werden kann.
Skizzenhafte Plandarstellungen, Photomontagen,
Perspektiven, Massen- und
Baumodelle als Besprechungsgrundlagen
für eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme
mit der Unteren Denkmalschutzbehörde,
dem Landesamt für
Denkmalpflege und dem Heimatpfleger
führen meist zu einem in der Planungs-vorbereitung
verwertbaren Ergebnis,
ebenso eine Ortsbesichtigung in der gleichen
Zusammensetzung, mit Ergebnisprotokoll
für alle Beteiligten.
"Als lebendige Zeugnisse jahrhundertealter
Traditionen der Völker vermitteln
die Denkmäler in der Gegenwart eine
geistige Botschaft der Vergangenheit. Die
Menschheit, die sich der universellen
Geltung menschlicher Werte mehr und
mehr bewußt wird, sieht in den Denkmälern
ein gemeinsames Erbe und fühlt sich
kommenden Generationen gegenüber für
ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich.
Sie hat die Verpflichtung, ihnen die
Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer
Authentizität weiterzugeben."
Autor: Erika Schindecker
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